Der Wolf steht unter Artenschutz
Internationale Übereinkommen
Der Wolf ist durch internationale Übereinkommen und durch nationale Gesetzgebungen in vielen Ländern geschützt. Auf europäischer Ebene begründet sich sein Schutz durch die Berner Konvention. In der EU wird dieses Abkommen durch die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH) ausgeführt. Damit ist dieses umstrittene Raubtier, das noch vor kurzer Zeit mit allen Mitteln und sanktioniert durch staatliche Abschussprämien verfolgt wurde, zu einer gut geschützten Tierarten geworden. Der Wolf ist beispielsweise in folgenden Ländern geschützt:
China, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Indien, Italien, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowenien, Tschechien, Ungarn, USA (z.T. jagdbar).
Gesetzlicher Status des Wolfes in der Schweiz
Im Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) sind unter Art. 5 die jagdbare Arten und Schonzeiten aufgelistet. Nach Art. 7 sind alle Tiere, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören geschützt. Der Wolf ist unter Artikel 5 nicht aufgeführt und ist daher geschützt.
In der Verordnung zum Jagdgesetz sind für den Wolf und eine Reihe weiterer Arten besondere Bestimmungen in Kraft:
- Der Bund beteiligt sich zu 80 % an der Vergütung von Schäden, die durch den Wolf an Haustierbeständen angerichtet werden (Art. 10), falls der Kanton den Rest übernimmt.
- Die Kantone können, nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU), den Abschuss eines Wolfes erlauben, falls dieser untragbare Schäden anrichtet (Art. 10).
- Die Kantone haben die Möglichkeit, Bestände von geschützten Arten befristet zu dezimieren, u.a. wenn sie hohe Einbussen bei der Nutzung der Jagdregale verursachen. (Art. 4).
- Das BAFU erstellt ein Konzept über den Wolf, das den Schutz, den Abschuss oder den Fang eines Wolfes, die Beurteilung von Schäden und die Anwendung und Vergütung präventiver Massnahmen regelt («Konzept Wolf Schweiz»).